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Leistungssport Segeln

Zur Bekämpfung des Dopings

Auszugweise aus der Ordnung des LandesSportBundes NRW und seiner Mitgliedsorganisationen.

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Weitere Informationen zum Thema Doping finden Sie im Anti-Doping-Portal der Nationalen Anti-Doping-Agentur NADA

1. Präambel

In Mitverantwortung für die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler und im Eintreten für faires Verhalten in Training und Wettkampf ist die Verhinderung und Bekämpfung des Dopings eine wichtige gemeinsame Aufgabe des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen mit seinen Landesfachverbänden und der Landesregierung Nordrhein-Westfalen.
LandesSportBund und Landesregierung sind sich darüber einig, dass die Sportbewegung nur pädagogisch glaubwürdig ist, wenn Eltern, die ihre Kinder den Sportvereinen und -verbänden anvertrauen, sicher sein können, dass diese auf dem Weg zum Leistungssport erzieherisch verantwortungsvoll betreut und nicht manipuliert werden und dass sie in ihrem späteren Leben nicht unter den Folgen ihres Einsatzes im Leistungssport zu leiden haben.

2. Dopingkontrollen

Dopingkontrollen werden vom LandesSportBund nur für solche Sportlerinnen und Sportler angeordnet, die mindestens 14 Jahre alt sind. Aus pädagogischen Gründen wird entsprechend den Beschlüssen der Anti-Dopingkommission (ADK) des DSB bei denjenigen Sportlerinnen und Sportlern, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, auf die genaue Sichtkontrolle bei der Abnahme der Probe verzichtet und das Kontrollverfahren mit einer intensiven Aufklärung der Jugendlichen sowie des Umfeldes verbunden.

2.1 Im Wettkampf

Dopingkontrollen können bei allen Landes- bzw. Verbandsmeisterschaften durchgeführt werden, an denen D3-, D4-, und D/C-Kadersportler/innen teilnehmen.
Der Landesausschuss Leistungssport (LA-L) lost aus den Veranstaltungskalendern der Landesfachverbände die Meisterschaften aus, bei denen Dopingkontrollen durchgeführt werden und teilt diese den zuständigen Mitgliedsorganisationen mit.

2.2 Im Training

Im Rahmen des Dopingkontrollsystems sollen stichprobenartige Kontrollen auch außerhalb des Wettkampfes in ausgewählten Sportarten, jedoch nur bei D/C-Kaderangehörigen, durchgeführt werden.

3. Aufklärung

LandesSportBund und Landesfachverbände werden auch weiterhin aktiv geeignetes Aufklärungsmaterial gemeinsam mit dem DSB und seinen Spitzenverbänden entwickeln und verbreiten oder eigene Maßnahmen ergreifen, wenn die Materialien der Bundesebene nicht ausreichen.
Der LandesSportBund und das Kultusministerium werden sich gemeinsam bemühen, auch in der Schule - und hier nicht nur im Sportunterricht - geeignete Aufklärungsarbeit zu leisten.
Die Landesfachverbände werden im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Trainern (Lizenzerwerb und Verlängerung) gezielt zur Bekämpfung des Dopings beitragen und darüber hinaus in Sonderveranstaltungen und Vorträgen im Rahmen ihrer Lehrarbeit den Kreis der Hilfspersonen über die Gefahren des Dopings und die Bekämpfungsmaßnahmen aufklären.

4. Sanktionen

Sanktionen für Sportlerinnen, Sportler und Hilfspersonen werden von den Spitzen- und Landesfachverbänden gemäß des "Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings" des DSB vorgeschrieben.

Nachtrag

Nach Art. 2.1 bis 2.9 NADA-Code werden als Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen wie folgt betrachtet:
 
2.1. Das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes1, seiner Metaboliten oder Marker in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben einer Athletin/eines Athleten.
2.1.1 Es ist die persönliche Pflicht jeder Athletin/jedes Athleten sicherzustellen, dass kein verbotener Wirkstoff in ihren/seinen Körper gelangt. Athletinnen/ Athleten sind für jeden verbotenen Wirkstoff oder seine Metaboliten oder Marker verantwortlich, die in ihrer/seiner Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe gefunden werden. Demgemäß ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Seiten der Ath1etin/des Athleten vorliegen muss, um eine Anti-Doping-Regel-Verletzung gemäß Art. 2.1 nachzuweisen.