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Vereinbarung

... zum Schutz der gemeldeten FFH-Gebiete zwischen Emmerich und Bad Honnef und der wassersportlichen Nutzung dieses Gebietes

Vereinbarung zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Umwelt- und Naturschutz Landwirtschaft und Verbraucherschutz
und
den nordrhein-westfälischen Wassersportverbänden (Deutscher Motoryachtverband - Landesverband NRW e.V., Kanu -Verband NRW e.V., NRW Ruder-Verband e.V., Segler-Verband NRW e.V.)

Die vorstehend genannten Vertragspartner schließen zum Schutz des von der Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme in das europäische ökologische Netz besonderer Schutzgebiete "Natura 2000" an die EU-Kommission gemeldeten FFH-Gebietes "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef" (DE-4405-301) und zur Gewährleistung der wassersportlichen Nutzung in diesem Gebiet ergänzend zu den Bestimmungen der für dieses Gebiet zu erlassenden ordnungsbehördlichen Verordnung über die Festsetzung eines Fischschonbezirks und Laichschonbezirks gemäß § 44 Landesfischereigesetz die folgende Vereinbarung:

§ 1 Ziel der Vereinbarung

Ziel der Vereinbarung ist das Bestreben der Vertragspartner, sowohl den nach der FFH-Richtlinie erforderlichen Schutz des an die EU-Kommission zur Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldeten "FFH-Gebietes Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef" als auch die wassersportliche Nutzung des Gebietes zu gewährleisten.

§ 2 Schutzziel

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der günstige Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume des FFH-Gebietes, die eine besondere Bedeutung als Laichplätze, Jungfisch-, Nahrungs- und Ruhehabitate für die dort vorkommenden, in der FFH-Richtlinie genannten Wanderfische und nicht wandernden Fischarten haben, zu bewahren und gegebenenfalls wieder- herzustellen ist. Diesem Ziel dient die Erklärung des FFH-Gebietes als Fisch- und Laichschonbezirk nach § 44 Abs. 1 Buchstabe a) und b) und Abs. 2 des Landesfischereigesetzes mit den erforderlichen Geboten und Verboten (Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung des Fischschonbezirks und Laichschonbezirks "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef" für den Teilabschnitt Regierungsbezirk Düsseldorf sowie für den Teilabschnitt Regierungsbezirk Köln)

§ 3 Wassersportliche Nutzung

  1. Die Vertragspartner stellen übereinstimmend fest, dass die bisher legal ausgeübten wassersportlichen Nutzungen im Bereich des FFH-Gebietes keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele des FFH-Gebietes darstellen. Das gilt auch für die Uferbereiche des FFH-Gebietes (s. auch Ziffer 5.5.2 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) (VV-FFH): "Von einer erheblichen Beeinträchtigung kann z.B. in folgenden Fällen in der Regel nicht ausgegangen werden,... - Ausübung von Sport, Freizeit- und Erholungstätigkeiten in der freien Landschaft und im Wald, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen").
  2. Die Vertragspartner sind sich ferner darüber einig, dass auch durch das Befahren von ufernahen Gewässerstrecken die Schutzziele des FFH-Gebietes nicht beeinträchtigt werden, wenn im Flachwasserbereich (< 50 cm Wassertiefe bei Normalwasserstand) des FFH-Gebietes in der Bergfahrt eine Geschwindigkeit von 8 km/h gegenüber dem Ufer nicht über- schritten wird. Die diese Vereinbarung mitunterzeichnenden Wassersportverbände verpflichten sich, bei ihren Mitgliedern durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit auf die Einhaltung dieser Geschwindigkeitsbegrenzung hinzuwirken.
  3. Die Wassersportverbände verpflichten sich ferner, ihre Mitglieder in geeigneter Weise aufzufordern und sie anzuhalten, das besondere Schutzbedürfnis der Flachwasserbereiche des FFH-Gebietes durch entsprechendes Verhalten zu würdigen sowie die dieser Vereinbarung als Anlage 2 beigefügten "10 goldenen Regeln des Wassersports für das umweltbewusste Verhalten der Wassersportler" zu beachten.

§ 4 Bestandsschutz für bauliche Anlagen

Die Vertragspartner stellen übereinstimmend fest, dass die im FFH-Gebiet bestehenden baulichen Anlagen mit wassersportlicher Nutzung Bestandsschutz genießen. Dies gilt auch für die Nutzung der sogenannten "Nato-Rampen".

§ 5

Diese Vereinbarung tritt mit der Veröffentlichung der in § 2 genannten ordnungsbehördlichen Verordnungen im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf bzw. im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln in der Textfassung der Anlagen 1a und 1b zu dieser Vereinbarung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Januar 2005

Unterzeichnet durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW und die in dieser Vereinbarung genannten Verbände